355 Abs. 2 StPO ihre Einsprache als zurückgezogen (sog. Rückzugsfiktion). Diese gesetzliche Rückzugsfiktion kann allerdings nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte