II.2.a) Gemäss Art. 201 StPO ergehen die Vorladungen u.a. der Staatsanwaltschaft schriftlich (Abs. 1) und enthalten den Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens (Abs. 2 lit. f). Nach Art. 205 StPO hat, wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, der Vorladung Folge zu leisten (Abs. 1). Wer einer Vorladung unentschuldigt nicht Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Abs. 4). Bleibt eine gegen den Strafbefehl Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt nach Art. 355 Abs. 2 StPO ihre Einsprache als zurückgezogen (sog. Rückzugsfiktion).