Entscheid Anklagekammer, 29.05.2019 Art. 355 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Rückzugsfiktion bei Einsprache gegen Strafbefehl. Bleibt eine gegen den Strafbefehl Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt nach Art. 355 Abs. 2 StPO ihre Einsprache als zurückgezogen (sog. Rückzugsfiktion). Diese gesetzliche Rückzugsfiktion kann allerdings nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann.