{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2019-135_2019-05-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5743&type=1563347022&cHash=9dabf92a3701248850822089697cd77d", "Checksum": "b11de631de94373f38a085563e4be29e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2019.135"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.05.2019 AK.2019.135"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.05.2019 AK.2019.135"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.05.2019 AK.2019.135"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 355 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Rückzugsfiktion bei Einsprache gegen Strafbefehl. Bleibt eine gegen den Strafbefehl Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt nach Art. 355 Abs. 2 StPO ihre Einsprache als zurückgezogen (sog. Rückzugsfiktion). Diese gesetzliche Rückzugsfiktion kann allerdings nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann. Ein unentschuldigtes Fernbleiben von der staatsanwaltlichen Einvernahme genügt für sich allein dementsprechend nicht, um die gesetzliche Rückzugsfiktion von Art. 355 Abs. 2 StPO eintreten zu lassen (Anklagekammer, 29. Mai 2019, AK.2019.135)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:59:06", "Checksum": "20b6cce26b01a2a28097e80181ce4680", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.05.2019 AK.2019.135\nRegeste:\nArt. 355 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Rückzugsfiktion bei Einsprache gegen Strafbefehl. Bleibt eine gegen den Strafbefehl Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt nach Art. 355 Abs. 2 StPO ihre Einsprache als zurückgezogen (sog. Rückzugsfiktion). Diese gesetzliche Rückzugsfiktion kann allerdings nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann. Ein unentschuldigtes Fernbleiben von der staatsanwaltlichen Einvernahme genügt für sich allein dementsprechend nicht, um die gesetzliche Rückzugsfiktion von Art. 355 Abs. 2 StPO eintreten zu lassen (Anklagekammer, 29. Mai 2019, AK.2019.135).\n\nDas zuvor dargelegte Verhalten des Beschwerdeführers lässt allerdings nicht auf sein\nDesinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens schliessen, zumal er bereits auf\ndie erste Vorladung vom 11. Dezember 2018 antwortete, dass er \"auf weitere\nAufgebote und Befehle\" nicht reagieren werde sowie an seiner Meinung bezüglich\nfalscher Signalisation festhalte. Seine Position wiederholte er zudem auch bei\nErhebung der Einsprache, wobei er zusätzlich sinngemäss um amtliche Verteidigung\nersuchte, was der Annahme des erforderlichen Desinteresses ebenfalls entgegensteht.\nDem Grundsatz von Treu und Glauben folgend kann vorliegend nicht von einem\nDesinteresse des Beschwerdeführers am weiteren Gang des Strafverfahrens\nausgegangen werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}