{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2019-135_2019-05-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5743&type=1563347022&cHash=9dabf92a3701248850822089697cd77d", "Checksum": "b11de631de94373f38a085563e4be29e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2019.135"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.05.2019 AK.2019.135"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.05.2019 AK.2019.135"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.05.2019 AK.2019.135"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 355 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Rückzugsfiktion bei Einsprache gegen Strafbefehl. Bleibt eine gegen den Strafbefehl Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt nach Art. 355 Abs. 2 StPO ihre Einsprache als zurückgezogen (sog. Rückzugsfiktion). Diese gesetzliche Rückzugsfiktion kann allerdings nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann. Ein unentschuldigtes Fernbleiben von der staatsanwaltlichen Einvernahme genügt für sich allein dementsprechend nicht, um die gesetzliche Rückzugsfiktion von Art. 355 Abs. 2 StPO eintreten zu lassen (Anklagekammer, 29. Mai 2019, AK.2019.135)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:59:06", "Checksum": "20b6cce26b01a2a28097e80181ce4680", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.05.2019 AK.2019.135\nRegeste:\nArt. 355 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Rückzugsfiktion bei Einsprache gegen Strafbefehl. Bleibt eine gegen den Strafbefehl Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt nach Art. 355 Abs. 2 StPO ihre Einsprache als zurückgezogen (sog. Rückzugsfiktion). Diese gesetzliche Rückzugsfiktion kann allerdings nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann. Ein unentschuldigtes Fernbleiben von der staatsanwaltlichen Einvernahme genügt für sich allein dementsprechend nicht, um die gesetzliche Rückzugsfiktion von Art. 355 Abs. 2 StPO eintreten zu lassen (Anklagekammer, 29. Mai 2019, AK.2019.135).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2019.135\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 30.10.2019\nEntscheiddatum: 29.05.2019\n\nEntscheid Anklagekammer, 29.05.2019\nArt. 355 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Rückzugsfiktion bei Einsprache gegen\nStrafbefehl. Bleibt eine gegen den Strafbefehl Einsprache erhebende Person\ntrotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt nach Art. 355\nAbs. 2 StPO ihre Einsprache als zurückgezogen (sog. Rückzugsfiktion).\nDiese gesetzliche Rückzugsfiktion kann allerdings nur zum Tragen kommen,\nwenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu\nund Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens\ngeschlossen werden kann. Ein unentschuldigtes Fernbleiben von der\nstaatsanwaltlichen Einvernahme genügt für sich allein dementsprechend\nnicht, um die gesetzliche Rückzugsfiktion von Art. 355 Abs. 2 StPO eintreten\nzu lassen (Anklagekammer, 29. Mai 2019, AK.2019.135).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII.2.a) Gemäss Art. 201 StPO ergehen die Vorladungen u.a. der Staatsanwaltschaft\nschriftlich (Abs. 1) und enthalten den Hinweis auf die Rechtsfolgen des\nunentschuldigten Fernbleibens (Abs. 2 lit. f). Nach Art. 205 StPO hat, wer von einer\nStrafbehörde vorgeladen wird, der Vorladung Folge zu leisten (Abs. 1). Wer einer\nVorladung unentschuldigt nicht Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und\nüberdies polizeilich vorgeführt werden (Abs. 4). Bleibt eine gegen den Strafbefehl\nEinsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern,\nso gilt nach Art. 355 Abs. 2 StPO ihre Einsprache als zurückgezogen (sog.\nRückzugsfiktion). Diese gesetzliche Rückzugsfiktion kann allerdings nur zum Tragen\nkommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu\nund Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwerden kann (BGE 140 IV 82 E. 2.5; BGer. 6B_152/2013 E. 4.1 und 4.5, je m.w.H.;\nferner BGer. 6B_372/2013 E. 2.2). Ein unentschuldigtes Fernbleiben von der\nstaatsanwaltlichen Einvernahme genügt für sich allein dementsprechend nicht, um die\ngesetzliche Rückzugsfiktion von Art. 355 Abs. 2 StPO eintreten zu lassen (AK.\n2018.151-AK E. II.2.2).\n\nGeht die Staatsanwaltschaft von einer Rückzugsfiktion aus, hat sie eine entsprechende\nmittels Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO anfechtbare Verfügung zu erlassen (BSK\nStPO – Riklin, Art. 355 N 2; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, Art. 355 N 4;\nSchwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 355 N 2).\n\nb) Die Vorinstanz erliess am 20. März 2019 eine solche Verfügung mit der Begründung,\ndass der Beschwerdeführer der Einvernahme am 19. März 2019 unentschuldigt\nferngeblieben sei und somit die Einsprache als zurückgezogen gelte.\n\nc) Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er (wie er\nbereits mitgeteilt habe) bei einem persönlichen Erscheinen nichts Neues sagen könne.\nFür Ihn sei der Fall erst erledigt, wenn die falsche Signalisation gemäss SVG/SVV\nrichtig signalisiert sei.\n\nd) Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer bereits am\n11. Dezember 2018 zu einer Einvernahme am 18. Februar 2019 vorgeladen hatte.\nDarauf reagierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2019\n(Poststempel). In dieser Eingabe teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am\n18. Februar 2019 nicht zur Einvernahme erscheinen werde und kündigte an, dass er\n\"auf weitere Aufgebote und Befehle\" nicht mehr reagieren werde. Darauf erliess die\nVorinstanz am 13. Februar 2019 den Strafbefehl, wogegen der Beschwerdeführer am\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n21. Februar 2019 Einsprache erhob. Am 27. Februar 2019 lud die Vorinstanz dann den\nBeschwerdeführer erneut für eine Einvernahme am 19. März 2019 vor. Die Vorladung\n(mit Hinweis auf die Rechtsfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben) wurde dem\nBeschwerdeführer am 1. März 2019 zugestellt. Zur Einvernahme ist der\nBeschwerdeführer nicht erschienen. Dies hatte die angefochtene Verfügung gemäss\nArt. 355 Abs. 2 StPO zur Folge.\n\n"}