{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-06-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2019-116_2019-06-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5741&type=1563347022&cHash=02db1d58733532891b088d6ab6885b79", "Checksum": "7aa9fc89cf5427b5285d515e99b70274"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2019.116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 19.06.2019 AK.2019.116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 19.06.2019 AK.2019.116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 19.06.2019 AK.2019.116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 309 StPO (SR 312.0) Eröffnung des Strafverfahrens bei Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO. Die Staatsanwaltschaft zog vom Betreibungsamt Akten bei. Damit war eine Strafuntersuchung eröffnet und eine Nichtanhandnahmeverfügung war nicht mehr möglich (Anklagekammer, 19. Juni 2019, AK.2019.116)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:57:51", "Checksum": "deb2c62879ce8ac75bce6b9a77f2ce9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 19.06.2019 AK.2019.116\nRegeste:\nArt. 309 StPO (SR 312.0) Eröffnung des Strafverfahrens bei Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO. Die Staatsanwaltschaft zog vom Betreibungsamt Akten bei. Damit war eine Strafuntersuchung eröffnet und eine Nichtanhandnahmeverfügung war nicht mehr möglich (Anklagekammer, 19. Juni 2019, AK.2019.116).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2019.116\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 30.10.2019\nEntscheiddatum: 19.06.2019\n\nEntscheid Anlagekammer, 19.06.2019\nArt. 309 StPO (SR 312.0) Eröffnung des Strafverfahrens bei Aktenbeizug im\nSinne von Art. 194 StPO. Die Staatsanwaltschaft zog vom Betreibungsamt\nAkten bei. Damit war eine Strafuntersuchung eröffnet und eine\nNichtanhandnahmeverfügung war nicht mehr möglich (Anklagekammer, 19.\nJuni 2019, AK.2019.116).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII. 2.a) Die Staatsanwaltschaft eröffnet u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus\nden Informationen und den Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren\neigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt oder wenn sie\nZwangsmassnahmen anordnet (Art. 309 Abs. 1 lit. a-c StPO). Die eröffnete\nUntersuchung nach Art. 308 ff. StPO ist grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft zu\nführen. Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich\nnach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft,\nwenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren\ndurch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach\nArt. 310 StPO abzuschliessen. Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne\nvon Art. 194 StPO der Fall (BGer. 6B_810/2017 E. 2.4.2; 1B_731/2012 E. 2).\n\nb) Die Staatsanwaltschaft zog mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 die Akten des\nBetreibungsamtes […] bei. Damit war eine Strafuntersuchung eröffnet und eine\nNichtanhandnahmeverfügung war nicht mehr möglich (vgl. BGer. 6B_810/ 2017\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nE. 2.4.2; 1B_731/2012 E. 2). Dementsprechend ist die Nichtanhandnahmeverfügung\nvom 1. März 2019 bereits aus diesem Grund aufzuheben. Allerdings ist die\nNichtanhandnahmeverfügung auch aus materiellen Gründen aufzuheben, wie\nnachfolgend darzulegen ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2\n"}