b) Grundsätzlich werden Motorfahrzeugprüfungen sowie Nachkontrollen durch [das Strassenverkehrsamt] vorgenommen. Für die Nachkontrolle ist es möglich, diese durch einen berechtigten Betrieb bestätigen zu lassen. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in Art. 6bis Abs. 1 EV-SVG (SGS 711.1). Gestützt darauf hat [das Strassenverkehrsamt] mit dem Auto Gewerbe Verband Schweiz (AGVS), Sektion St. Gallen, Appenzell und FL, eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen, welche die Übertragung von Nachkontrollen an private Fachbetriebe ermöglicht und regelt. Der Betrieb, in welchem die Angezeigten arbeiten, war im Zeitpunkt der fraglichen Nachkontrolle ein solcher autorisierter Betrieb.