2.a) Entscheidend für die Qualifikation als Beamter (im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB) ist nicht die rechtliche Natur des Wahl- oder Anstellungsverhältnisses, sondern allein die Wahrnehmung von Funktionen im Dienst der Öffentlichkeit. Bestehen die entsprechenden Verrichtungen in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte