343 N 29). Im Übrigen ist es – wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt – Aufgabe des Gerichtes, seiner Ansicht nach nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben (Art. 343 Abs. 2 StPO). 5. Insgesamt ist die Beschwerde zu schützen und der Entscheid des Einzelrichters am Kreisgericht St. Gallen vom 7. März 2018 […] ist aufzuheben. […] Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6