Kantonsgerichts entspricht, es in diesem Bereich den Parteien zu überlassen, ob sie den „formellen Mangel“ rügen oder sich mit einer materiellen Beurteilung einverstanden erklären wollen. Auch im vorliegenden Fall wurden die Parteien ausdrücklich angefragt, ob sie Wiederholungen von „SmsB-Verfahrenshandlungen“ wünschen; sie haben dies explizit nicht verlangt. Verwertungsverbote sind denn auch mindestens teilweise verzichtbar (BSK StPO – Hauri/Venetz, Art. 343 N 18 m.w.H.; vgl. auch Gut/Fingerhuth, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 343 N 29).