357 StPO) betreffend die Übertretungsstrafbehörden. Das Übertretungsstrafverfahren im Kanton St. Gallen wird denn auch (separat) in Art. 49 EG-StPO geregelt. 4. Die Vorinstanz hält schliesslich fest, dass vorliegend die gesamte Untersuchung (und damit Verfahrenshandlungen vor der Revision von Art. 13 EG-StPO) von einem SmsB geführt worden sei(en), was nicht bundesrechtskonform erscheine. Diesbezüglich bleibt darauf hinzuweisen, dass es der Praxis der Strafkammer des © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte