e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein SmsB kein Verwaltungsbeamter im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 IV 70) ist, sondern in seiner Funktion ein Staatsanwalt mit beschränktem sachlichen Zuständigkeitsbereich. Nicht massgebend für die generelle Organisation der Strafverfolgungsbehörde ist im Übrigen Art. 311 StPO. Bei dieser Bestimmung geht es vielmehr um die Aufgabenteilung innerhalb eines konkreten Strafverfahrens bzw. im Verlaufe der „Durchführung der Untersuchung“ (vgl. Abschnittsüberschrift im Gesetz). Ebenso nicht relevant ist vorliegend Art. 17 StPO (i.V.m. Art. 357 StPO) betreffend die Übertretungsstrafbehörden.