beaufsichtigen, ihm Weisungen erteilen und seine Schlussverfügungen kontrollieren (Art. 12 Abs. 1 lit. f StPO); der Staatsanwalt seinerseits untersteht der Weisungsbefugnis des Leitenden Staatsanwalts (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. d EG-StPO).