Daran vermag – entgegen der Ansicht der Privatklägerin – Art. 12 Abs. 1 lit. f nEG-StPO nichts zu ändern. Die entsprechenden Weisungsbefugnisse entsprechen vielmehr den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 StPO). Aus der hierarchischen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte