d) Mit der gesetzlichen Regelung von Art. 13 EG-StPO bzw. der Revision dieses Artikels wurde zudem auch klar gestellt, dass der SmsB seine Arbeit im Sinne eines unabhängigen Strafverfolgers gemäss Art. 4 StPO ausübt. Der SmsB soll die Verfahren (auch künftig) selbständig führen und die Abschlussverfügungen erlassen (so Botschaft und Entwurf der Regierung vom 2. Mai 2017 zum Nachtrag zum Einführungsgesetz zur StPO und JStPO, S. 4).