50 GerG). Anderslautendes übergeordnetes Recht liegt – wie dargelegt – nicht vor, vielmehr überlässt die StPO die Organisation der Strafverfolgungsbehörden gerade den Kantonen und will historisch gewachsene Strukturen – im Kanton St. Gallen eben auch die Verfahrensführung in beschränktem sachlichen Zuständigkeitsbereich durch SmsB (bzw. früher „SmuB“ [Sachbearbeiter mit untersuchungsrichterlichen Befugnissen]) – zulassen. Zudem schreiben weder die StPO noch das EG-StPO vor, welche (fachlichen) Voraussetzungen eine Person zu erfüllen hat, um in der Funktion „Staatsanwalt“ tätig sein zu können. Inwiefern eine solche – wie vom st. gallischen Gesetzgeber in Anwendung von Art.