c) Die SmsB haben die Funktion von „Assistenz-Staatsanwälten“ und sollen Verfahren gemäss dem Willen des kantonalen Gesetzgebers selbständig führen und Abschlussverfügungen erlassen können (vgl. Botschaft und Entwurf der Regierung vom 2. Mai 2017 zum Nachtrag zum Einführungsgesetz zur StPO und JStPO, S. 4). An dieses st. gallische Gesetz ist der st. gallische Richter gebunden (vgl. Art. 50 GerG).