b) Entsprechend der gesetzlichen Regelung von Art. 13 nEG-StPO nimmt der SmsB genau die von Art. 16 StPO vorgesehenen Funktionen eines Staatsanwalts im Bereich bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe wahr. Er ist also von der Funktion her ein „Staatsanwalt“ im Sinne der StPO mit aufgrund dem nach Art. 14 Abs. 4 StPO ausdrücklich als zulässig bezeichneten sachlich begrenzten Zuständigkeitsbereich und mit zulässigerweise anderer Bezeichnung. Die durch die Ausführungsgesetzgebung mögliche Einschränkung in sachlicher Hinsicht ermöglicht (ausdrücklich) die Beschränkung auf einen bestimmten Sachbereich (z.B. SVG Delikte) oder auf Verfahren