13 nEG-StPO führt ein solcher SmSB Untersuchungen, verfügt die Nichtanhandnahme, sistiert das Verfahren oder stellt es ein, erlässt einen Strafbefehl oder erhebt Anklage, wenn als Sanktion voraussichtlich eine Busse, eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten in Betracht kommt (Abs. 1). Der Kanton St. Gallen verfügt damit über die vom Bundesgericht geforderte (vgl. BGE 142 IV 70 E. 4.3) klare gesetzliche Grundlage.