3.a) Der Kanton St. Gallen hat in seiner Einführungsgesetzgebung festgelegt, dass der Staatsanwaltschaft nebst Staatsanwälten u.a. auch Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen Befugnissen angehören (vgl. Art. 7 lit. c EG- StPO). Gemäss Art. 13 nEG-StPO führt ein solcher SmSB Untersuchungen, verfügt die Nichtanhandnahme, sistiert das Verfahren oder stellt es ein, erlässt einen Strafbefehl oder erhebt Anklage, wenn als Sanktion voraussichtlich eine Busse, eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten in Betracht kommt (Abs. 1).