Zu den Aufgaben gehören aber auch die anderen Formen des Verfahrensabschlusses, namentlich die Nichtanhandnahme, die Einstellung und der Strafbefehl. Im Wesentlichen will „der Gesetzgeber das Strafverfahren aus einer Hand“ (vgl. BSK StPO – Uster, Art. 16 N 4 f.).