c) Die StPO „denkt“ – wie dargelegt – in Funktionen. Mit diesen Funktionen soll ein einheitliches Verfahrensrecht sichergestellt werden. Funktion der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 16 StPO die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, wobei die Staatsanwaltschaft bzw. der einzelne Staatsanwalt das Vorverfahren leitet, die Strafuntersuchung führt, gegebenenfalls Anklage erhebt und die Anklage vertritt (vgl. Abs. 1 und Abs. 2). Zu den Aufgaben gehören aber auch die anderen Formen des Verfahrensabschlusses, namentlich die Nichtanhandnahme, die Einstellung und der Strafbefehl.