Keller, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 14 N 3). Mit den ihnen überlassenen Freiheiten soll den Kantonen die nötige Flexibilität eingeräumt werden, um je nach Grösse des Kantons sowie mit Rücksicht auf die historisch gewachsenen Strukturen geeignete Behördenorganisationen zu schaffen, ohne das Ziel der StPO, nämlich die Sicherstellung einer möglichst weit gehenden Vereinheitlichung des eigentlichen Verfahrensrechts, zu gefährden (BGE 142 IV 70 E. 3.2.1; vgl. auch Keller, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 14 N 5). Die StPO hat hinsichtlich der Terminologie zwar zu einer gewissen Vereinheitlichung geführt.