b) Die StPO schreibt demnach Bund und Kantonen in eher rudimentärer Form vor, welche Behörden sie zu schaffen haben. Wie diese Behörden aber im Einzelnen zusammengesetzt sind, wie sie bezeichnet oder welche sachlichen Zuständigkeiten ihnen zugewiesen werden, bleibt jedoch weitgehend Bund und Kantonen überlassen. Die StPO enthält lediglich einen Grobraster. Die nähere Regelung der Behördenorganisation obliegt Bund und Kantonen (BGE 142 IV 70 E. 3.1 mit Verweis auf BBl 2006 1102 Ziff. 1.5.1.3 und BBl 2006 1134 Ziff. 2.2.1.1). Art. 14 Abs. 1 StPO überlässt es Bund und Kantonen insbesondere festzulegen, welche Behörden die Funktionen der in Art.