Mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 wies der Einzelrichter des Kreisgerichts die Anklage „zur Ergänzung respektive Berichtigung an die Staatsanwaltschaft“ zurück. Grundlage jener Rückweisung bildete ein Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. November 2017, wonach SmsB nicht befugt seien, einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben, wenn Vergehen oder Verbrechen Gegenstand der Anklage seien (ST.2016.82-SK3). Aufgrund des revidierten Art. 13 nEG-StPO (in Kraft seit 30. Januar 2018) erhob am 13. Februar 2018 wiederum ein SmsB beim Kreisgericht Anklage.