{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-04-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2018-75_2018-04-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2929&type=1563347022&cHash=75c8180a98cde36ff668f86a084fd449", "Checksum": "d48fc772e8d715c2a163f1a7ad6e0326"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2018.75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.04.2018 AK.2018.75"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.04.2018 AK.2018.75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.04.2018 AK.2018.75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 StPO (SR 312.0), Art. 13 EG-StPO (sGS 962.1)Ein Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen Befugnissen (SmsB) ist kein Verwaltungsbeamter im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 IV 70), sondern in seiner Funktion ein Staatsanwalt mit beschränktem sachlichen Zuständigkeitsbereich (Strafverfahren mit Sanktion Busse, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten) (Anklagekammer, 26. 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Das interne Weisungsrecht hat die Funktion, die\nOrganisation, Arbeitsteilung und Zusammenarbeit innerhalb der Behörde näher zu\nregeln und damit das gute Funktionieren und die rationelle, einheitliche und\nrechtmässige Ausübung der öffentlichen Aufgaben durch die Behörde zu\ngewährleisten. Um die sachgerechte Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der\nStrafverfolgung zu gewährleisten, können vorgesetzte Staatsanwälte sowohl die\nadministrative wie auch die fachliche Aufsicht über die ihnen untergeordneten\nStaatsanwälte ausüben. Das interne Weisungsrecht umfasst neben der Befugnis zum\nErlass generell-abstrakter Dienstanweisungen auch die Kompetenz zur Weisung\nbezüglich der Behandlung konkreter Einzelfälle, findet seine Grenze aber in der\nBindung an das Gesetz (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 4\nN 17, N 19 f. m.w.H.; vgl. ferner auch BSK StPO - Wiprächtiger, Art. 4 N 33 ff.).\nAufgrund dieser Ordnung kann der Staatsanwalt (zulässigerweise) den SmsB fachlich\nbeaufsichtigen, ihm Weisungen erteilen und seine Schlussverfügungen kontrollieren\n(Art. 12 Abs. 1 lit. f StPO); der Staatsanwalt seinerseits untersteht der\nWeisungsbefugnis des Leitenden Staatsanwalts (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. d EG-StPO).\n\ne) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein SmsB kein Verwaltungsbeamter\nim Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 IV 70) ist, sondern in\nseiner Funktion ein Staatsanwalt mit beschränktem sachlichen Zuständigkeitsbereich.\nNicht massgebend für die generelle Organisation der Strafverfolgungsbehörde ist im\nÜbrigen Art. 311 StPO. Bei dieser Bestimmung geht es vielmehr um die\nAufgabenteilung innerhalb eines konkreten Strafverfahrens bzw. im Verlaufe der\n„Durchführung der Untersuchung“ (vgl. Abschnittsüberschrift im Gesetz). Ebenso nicht\nrelevant ist vorliegend Art. 17 StPO (i.V.m. Art. 357 StPO) betreffend die\nÜbertretungsstrafbehörden. Das Übertretungsstrafverfahren im Kanton St. Gallen wird\ndenn auch (separat) in Art. 49 EG-StPO geregelt.\n\n4. Die Vorinstanz hält schliesslich fest, dass vorliegend die gesamte\nUntersuchung (und damit Verfahrenshandlungen vor der Revision von Art. 13 EG-StPO)\nvon einem SmsB geführt worden sei(en), was nicht bundesrechtskonform erscheine.\nDiesbezüglich bleibt darauf hinzuweisen, dass es der Praxis der Strafkammer des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKantonsgerichts entspricht, es in diesem Bereich den Parteien zu überlassen, ob sie\nden „formellen Mangel“ rügen oder sich mit einer materiellen Beurteilung einverstanden\nerklären wollen. Auch im vorliegenden Fall wurden die Parteien ausdrücklich angefragt,\nob sie Wiederholungen von „SmsB-Verfahrenshandlungen“ wünschen; sie haben dies\nexplizit nicht verlangt. Verwertungsverbote sind denn auch mindestens teilweise\nverzichtbar (BSK StPO – Hauri/Venetz, Art. 343 N 18 m.w.H.; vgl. auch Gut/Fingerhuth,\nin: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 343 N 29). Im Übrigen ist es – wie\ndie Staatsanwaltschaft richtig ausführt – Aufgabe des Gerichtes, seiner Ansicht nach\nnicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben (Art. 343 Abs. 2 StPO).\n\n5. Insgesamt ist die Beschwerde zu schützen und der Entscheid des\nEinzelrichters am Kreisgericht St. Gallen vom 7. März 2018 […] ist aufzuheben. […]\n\nHinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}