{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-04-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2018-75_2018-04-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2929&type=1563347022&cHash=75c8180a98cde36ff668f86a084fd449", "Checksum": "d48fc772e8d715c2a163f1a7ad6e0326"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2018.75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.04.2018 AK.2018.75"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.04.2018 AK.2018.75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.04.2018 AK.2018.75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 StPO (SR 312.0), Art. 13 EG-StPO (sGS 962.1)Ein Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen Befugnissen (SmsB) ist kein Verwaltungsbeamter im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 IV 70), sondern in seiner Funktion ein Staatsanwalt mit beschränktem sachlichen Zuständigkeitsbereich (Strafverfahren mit Sanktion Busse, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten) (Anklagekammer, 26. 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Funktion der\nStaatsanwaltschaft ist gemäss Art. 16 StPO die gleichmässige Durchsetzung des\nstaatlichen Strafanspruchs, wobei die Staatsanwaltschaft bzw. der einzelne\nStaatsanwalt das Vorverfahren leitet, die Strafuntersuchung führt, gegebenenfalls\nAnklage erhebt und die Anklage vertritt (vgl. Abs. 1 und Abs. 2). Zu den Aufgaben\ngehören aber auch die anderen Formen des Verfahrensabschlusses, namentlich die\nNichtanhandnahme, die Einstellung und der Strafbefehl. Im Wesentlichen will „der\nGesetzgeber das Strafverfahren aus einer Hand“ (vgl. BSK StPO – Uster, Art. 16 N 4 f.).\n\n3.a) Der Kanton St. Gallen hat in seiner Einführungsgesetzgebung festgelegt, dass\nder Staatsanwaltschaft nebst Staatsanwälten u.a. auch Sachbearbeiterinnen und\nSachbearbeiter mit staatsanwaltlichen Befugnissen angehören (vgl. Art. 7 lit. c EG-\nStPO). Gemäss Art. 13 nEG-StPO führt ein solcher SmSB Untersuchungen, verfügt die\nNichtanhandnahme, sistiert das Verfahren oder stellt es ein, erlässt einen Strafbefehl\noder erhebt Anklage, wenn als Sanktion voraussichtlich eine Busse, eine Geldstrafe\noder eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten in Betracht kommt (Abs. 1). Der\nKanton St. Gallen verfügt damit über die vom Bundesgericht geforderte (vgl. BGE 142\nIV 70 E. 4.3) klare gesetzliche Grundlage.\n\nb) Entsprechend der gesetzlichen Regelung von Art. 13 nEG-StPO nimmt der\nSmsB genau die von Art. 16 StPO vorgesehenen Funktionen eines Staatsanwalts im\nBereich bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe wahr. Er ist also von der Funktion her ein\n„Staatsanwalt“ im Sinne der StPO mit aufgrund dem nach Art. 14 Abs. 4 StPO\nausdrücklich als zulässig bezeichneten sachlich begrenzten Zuständigkeitsbereich und\nmit zulässigerweise anderer Bezeichnung. Die durch die Ausführungsgesetzgebung\nmögliche Einschränkung in sachlicher Hinsicht ermöglicht (ausdrücklich) die\nBeschränkung auf einen bestimmten Sachbereich (z.B. SVG Delikte) oder auf Verfahren\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbis zu einer maximalen Strafhöhe. Diese Personen (im Kanton SG: SmsB; im Kanton\nZH: Assistenzstaatsanwälte) üben dann (nur) in ihrem Zuständigkeitsbereich die\nBefugnisse eines Staatsanwalt aus (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO\nKomm., Art. 14 N 16).\n\nc) Die SmsB haben die Funktion von „Assistenz-Staatsanwälten“ und sollen\nVerfahren gemäss dem Willen des kantonalen Gesetzgebers selbständig führen und\nAbschlussverfügungen erlassen können (vgl. Botschaft und Entwurf der Regierung vom\n2. Mai 2017 zum Nachtrag zum Einführungsgesetz zur StPO und JStPO, S. 4). An\ndieses st. gallische Gesetz ist der st. gallische Richter gebunden (vgl. Art. 50 GerG).\nAnderslautendes übergeordnetes Recht liegt – wie dargelegt – nicht vor, vielmehr\nüberlässt die StPO die Organisation der Strafverfolgungsbehörden gerade den\nKantonen und will historisch gewachsene Strukturen – im Kanton St. Gallen eben auch\ndie Verfahrensführung in beschränktem sachlichen Zuständigkeitsbereich durch SmsB\n(bzw. früher „SmuB“ [Sachbearbeiter mit untersuchungsrichterlichen Befugnissen]) –\nzulassen. Zudem schreiben weder die StPO noch das EG-StPO vor, welche\n(fachlichen) Voraussetzungen eine Person zu erfüllen hat, um in der Funktion\n„Staatsanwalt“ tätig sein zu können. Inwiefern eine solche – wie vom st. gallischen\nGesetzgeber in Anwendung von Art. 14 StPO geschaffene – Organisation die\nbundesrechtlich geforderte Vereinheitlichung des Verfahrensrechts gefährden würde,\nist weder ersichtlich noch dargetan. Vielmehr ist ein beschränkter sachlicher\nZuständigkeitsbereich gesetzlich ausdrücklich zulässig (Art. 14 Abs. 4 StPO) und in der\nBezeichnung sind die Kantone frei (Art. 14 Abs. 1 StPO).\n\nd) Mit der gesetzlichen Regelung von Art. 13 EG-StPO bzw. der Revision dieses\nArtikels wurde zudem auch klar gestellt, dass der SmsB seine Arbeit im Sinne eines\nunabhängigen Strafverfolgers gemäss Art. 4 StPO ausübt. Der SmsB soll die Verfahren\n(auch künftig) selbständig führen und die Abschlussverfügungen erlassen (so Botschaft\nund Entwurf der Regierung vom 2. Mai 2017 zum Nachtrag zum Einführungsgesetz zur\nStPO und JStPO, S. 4).\n\nDaran vermag – entgegen der Ansicht der Privatklägerin – Art. 12 Abs. 1 lit. f nEG-StPO\nnichts zu ändern. Die entsprechenden Weisungsbefugnisse entsprechen vielmehr den\ngesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 StPO). Aus der hierarchischen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}