{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-04-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2018-75_2018-04-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2929&type=1563347022&cHash=75c8180a98cde36ff668f86a084fd449", "Checksum": "d48fc772e8d715c2a163f1a7ad6e0326"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2018.75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.04.2018 AK.2018.75"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.04.2018 AK.2018.75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.04.2018 AK.2018.75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 StPO (SR 312.0), Art. 13 EG-StPO (sGS 962.1)Ein Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen Befugnissen (SmsB) ist kein Verwaltungsbeamter im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 IV 70), sondern in seiner Funktion ein Staatsanwalt mit beschränktem sachlichen Zuständigkeitsbereich (Strafverfahren mit Sanktion Busse, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten) (Anklagekammer, 26. 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April 2018, AK.2018.75).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2018.75\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 26.04.2018\nEntscheiddatum: 26.04.2018\n\nEntscheid Anklagekammer, 26.04.2018\nArt. 14 StPO (SR 312.0), Art. 13 EG-StPO (sGS 962.1)Ein Sachbearbeiter mit\nstaatsanwaltlichen Befugnissen (SmsB) ist kein Verwaltungsbeamter im\nSinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 IV 70), sondern in\nseiner Funktion ein Staatsanwalt mit beschränktem sachlichen\nZuständigkeitsbereich (Strafverfahren mit Sanktion Busse, Geldstrafe oder\nFreiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten) (Anklagekammer, 26. April\n2018, AK.2018.75).\n\nSachverhalt:\n\nEin Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen Befugnissen (SmsB) führt ein Strafverfahren\ngegen A. und erliess am 25. August 2017 einen Strafbefehl wegen Beschimpfung,\nDrohung sowie Tätlichkeiten. Nach Einspracheerhebung reichte der SmsB Anklage\nbeim Kreisgericht ein. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 wies der Einzelrichter\ndes Kreisgerichts die Anklage „zur Ergänzung respektive Berichtigung an die\nStaatsanwaltschaft“ zurück. Grundlage jener Rückweisung bildete ein Entscheid der\nStrafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. November 2017, wonach SmsB\nnicht befugt seien, einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben, wenn\nVergehen oder Verbrechen Gegenstand der Anklage seien (ST.2016.82-SK3). Aufgrund\ndes revidierten Art. 13 nEG-StPO (in Kraft seit 30. Januar 2018) erhob am 13. Februar\n2018 wiederum ein SmsB beim Kreisgericht Anklage. Mit Entscheid vom 7. März 2018\nwies der Einzelrichter des Kreisgerichts die Anklage (erneut) „zur Ergänzung respektive\nzur Berichtigung an die Staatsanwaltschaft“ zurück, da die Revision von Art. 13 EG-\nStPO nichts an der Rechtslage bzw. am Entscheid der Strafkammer vom 29.\nNovember 2017 geändert habe.\n\nAus den Erwägungen:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nII.2.a) Ausgehend vom Grundsatz von Art. 123 Abs. 2 BV sind die Kantone\norganisatorisch frei, soweit die StPO nichts anderes vorsieht. Die StPO sieht einen\nGrobraster vor, wonach Bund und Kantone verpflichtet sind, die Behörden gemäss Art.\n12 StPO einzusetzen bzw. gemäss Art. 13 StPO dafür besorgt zu sein, dass eine\ngerichtliche Instanz die entsprechenden Funktionen wahrnimmt (vgl. BSK StPO –\nUster, Art. 14 N 1). Gemäss Art. 14 StPO bestimmen Bund und Kantone ihre\nStrafbehörden und deren Bezeichnung (Abs. 1). Sie regeln Wahl, Zusammensetzung,\nOrganisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit die StPO oder andere\nBundesgesetze dies nicht abschliessend regeln (Abs. 2). Sie können mehrere\ngleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen\nörtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die\nBeschwerdeinstanz und das Berufungsgericht (Abs. 4).\n\nb) Die StPO schreibt demnach Bund und Kantonen in eher rudimentärer Form\nvor, welche Behörden sie zu schaffen haben. Wie diese Behörden aber im Einzelnen\nzusammengesetzt sind, wie sie bezeichnet oder welche sachlichen Zuständigkeiten\nihnen zugewiesen werden, bleibt jedoch weitgehend Bund und Kantonen überlassen.\nDie StPO enthält lediglich einen Grobraster. Die nähere Regelung der\nBehördenorganisation obliegt Bund und Kantonen (BGE 142 IV 70 E. 3.1 mit Verweis\nauf BBl 2006 1102 Ziff. 1.5.1.3 und BBl 2006 1134 Ziff. 2.2.1.1). Art. 14 Abs. 1 StPO\nüberlässt es Bund und Kantonen insbesondere festzulegen, welche Behörden die\nFunktionen der in Art. 12 StPO aufgelisteten Strafverfolgungsbehörden zu übernehmen\nhaben und welche Bezeichnungen sie tragen sollen, sowie den Kreis der Beamten zu\nbestimmen, die in der Strafverfolgung tätig werden (BGE 142 IV 70 E. 3.2.1 mit Verweis\nauf BBl 2006 1134 Ziff. 2.2.1.1; BSK StPO – Uster, Art. 14 N 3; Keller, in: Donatsch/\nHansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 14 N 3). Mit den ihnen überlassenen Freiheiten\nsoll den Kantonen die nötige Flexibilität eingeräumt werden, um je nach Grösse des\nKantons sowie mit Rücksicht auf die historisch gewachsenen Strukturen geeignete\nBehördenorganisationen zu schaffen, ohne das Ziel der StPO, nämlich die\nSicherstellung einer möglichst weit gehenden Vereinheitlichung des eigentlichen\nVerfahrensrechts, zu gefährden (BGE 142 IV 70 E. 3.2.1; vgl. auch Keller, in: Donatsch/\nHansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 14 N 5). Die StPO hat hinsichtlich der\nTerminologie zwar zu einer gewissen Vereinheitlichung geführt. Dies gilt allerdings nicht\nmit Bezug auf die Funktionen innerhalb der Staatsanwaltschaft. Diesbezüglich bleibt es\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbei einer grossen Uneinheitlichkeit in der Bezeichnung der verschiedenen Hierarchiebzw. Funktionsstufen. Es muss nach wie vor für jeden Kanton gesondert geklärt\nwerden, was eine Funktionsbezeichnung hinsichtlich Befugnissen und hierarchischer\nEinordnung konkret bedeutet (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art.\n14 N 3).\n\n"}