Mitarbeiter der Beschwerdeführerin sind noch gar nicht gerichtlich beurteilt, d.h. es steht noch gar nicht fest, ob diese sich tatbestandsmässig und rechtswidrig verhalten haben. Es würde, nähme man dennoch eine strafbare Handlung durch die Mitarbeiter an, vielmehr die Unschuldsvermutung verletzt, was fraglos nicht angehen kann.