h) Selbst wenn man noch davon ausgehen würde, dass die Begründungsanforderungen in der Einstellungsverfügung hinsichtlich der Ersatzforderung erfüllt wären, könnte vorliegend nicht in einer Einstellungsverfügung über die Ersatzforderung des Staates entschieden werden. Zum jetzigen Zeitpunkt fehlt es an einem tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verhalten bzw. an einer Anlasstat. Das Verfahren gegen das Unternehmen betreffend Art. 102 StGB wurde aufgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt und die Anklagen gegen die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte