g) Vorliegend teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Parteimitteilung vom 19. Oktober 2018 mit, dass sie das Verfahren einstellen werde, ihr aber eine Ersatzforderung des Staates in Höhe von Fr. 27'060.– im Sinne von Art. 70 ff. StGB auferlegen werde, und räumte ihr eine 10-tägige Frist zur Stellungnahme ein. Am 20. November 2018 erging dann tatsächlich die Einstellungsverfügung mit der Ersatzforderung. In dieser Einstellungsverfügung (wie auch in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2018) erwähnt die Vorinstanz dann aber nicht, auf welche Rechtsgrundlage/Bestimmung sie sich stützt. Auch werden die Voraussetzungen der Einziehung/Ersatzmassnahme nicht (klar) abgehandelt.