in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, StPO Komm., Art. 80 N 2; BB.2016.81 E. 4.3). Die Forderung von Ersatzkosten zuhanden des Staates in einer Einstellungsverfügung ist vergleichbar mit der Kostenauferlegung in einer Einstellungsverfügung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO, bei welcher vor Erlass des Entscheides der betroffenen Person das rechtliche Gehör gewährt werden muss (vgl. BSK StPO – Domeisen, Art. 426 N 33), womit jedenfalls auch hier von einer erhöhten Begründungspflicht aufgrund der Eingriffsintensität trotz Einstellung auszugehen ist.