f) Verfügt die Staatsanwaltschaft in einer Einstellungsverfügung eine Ersatzforderung, so hat sie sich an die Formvorschriften von Art. 80 f. StPO zu halten. Demnach ist eine Verfügung schriftlich zu erlassen und zu begründen (Art. 80 Abs. 2 StPO). Der Umfang und die Tiefe der Begründung haben sich an der Eingriffsintensität des Entscheides sowie dessen Bedeutung für die Parteien und Verfahren zu orientieren (Brüschweiler, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte