e) Bei einer Einstellung i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO – wie vorliegend – kommt nach einem Teil der Lehre eine Einziehung von vornherein nicht in Frage, da in solchen Fällen der Nachweis einer tatbestandsmässigen bzw. rechtswidrigen Anlasstat fehlt (Landshut/Bossard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 320 N 6a). Andere Autoren schliessen diese Möglichkeit zwar nicht völlig aus, halten aber ausdrücklich fest, dass nicht auf das Erfordernis eines tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verhaltens verzichtet werden kann. In den Fällen von lit. a muss jedenfalls eine strafbare Handlung vorliegen (BSK StPO – Grädel/ Heiniger, Art. 320 N 10).