70 StGB) zu entscheiden. Sind die Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, kommt eine Einziehung nicht in Frage. Es kann jedoch nach Art. 71 StGB eine Ersatzforderung festgelegt werden, gegen einen Dritten aber nur insoweit, als dies nach Art. 70 Abs. 2 nicht ausgeschlossen ist (BGE 141 IV 155 E. 4.1.; Obergericht des Kantons Zürich, Beschluss vom 4. Juli 2016 [UH150122-O/U] E. 4.2.2). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte