c) Gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO hebt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen. Sind die Voraussetzungen der Einziehung gegeben, dann hat sie zu erfolgen. Der rechtsanwendenden Behörde steht diesbezüglich – entgegen dem ungenauen Gesetzestext – kein Ermessen zu (BB. 2016.81 E. 4.1; Obergericht des Kantons Zürich, Beschluss vom 4. Juli 2016 [UH150122-O/U] E. 4.2.1). Die Staatsanwaltschaft hat somit bei der Einstellung des Strafverfahrens über die Einziehung von Vermögenswerten (Art. 70 StGB) zu entscheiden.