b) Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zusammengefasst vorbringen, dass eine Ersatzforderung eine Anlasstat voraussetze. Vorliegend würde es aber genau an einer solchen fehlen. Und selbst wenn die Festlegung einer Ersatzforderung grundsätzlich zulässig wäre, so wäre diese hier zu hoch.