II.2.a) Vorliegend ist einzig Ziff. 5 der Einstellungsverfügung vom 20. November 2018 angefochten, in welcher das Folgende festgehalten wird: "Für den durch die X.___ AG zufolge strafbarer Handlungen erlangten Vermögensvorteil in der Höhe von CHF 27'060.00 wird auf eine Ersatzforderung des Staates gegen die X.___ AG in dieser Höhe erkannt." © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte