{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-02-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2018-436_2019-02-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5745&type=1563347022&cHash=27edc35be3efc75b92b99dc3baded81d", "Checksum": "a9bb6c8c317eac59a114e410fdfc3547"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2018.436"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.02.2019 AK.2018.436"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.02.2019 AK.2018.436"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.02.2019 AK.2018.436"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 71 StGB (SR 311.0) Ersatzforderungsbeschlagnahme. Für die Ersatzforderung (Art. 71 StGB) gelten die gleichen kumulativ erforderlichen Voraussetzungen wie für die Einziehung (Art. 70 StGB). Massgebend ist, dass sich die Ersatzforderung auf eine (nachgewiesene) Straftat (sog. \"Anlasstat\") stützt. Bei der Straftat muss es sich um ein tatbestandsmässiges (inkl. subjektivem Tatbestand) und rechtswidriges, nicht unbedingt schuldhaftes Verhalten handeln, wobei hierzu sämtliche strafbaren Handlungen des eidgenössischen Rechts, unabhängig von der Deliktsart, in Frage kommen. Notwendig ist ferner ein Kausalzusammenhang zwischen der Ersatzforderung und dem Delikt, d.h. die Erlangung des Vermögenswertes/Vermögensvorteils beim Täter oder Direktbegünstigten muss als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheinen (Anklagekammer, 28. 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Notwendig ist ferner ein Kausalzusammenhang zwischen der Ersatzforderung und dem Delikt, d.h. die Erlangung des Vermögenswertes/Vermögensvorteils beim Täter oder Direktbegünstigten muss als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheinen (Anklagekammer, 28. Februar 2019, AK.2018.436).\n\ne) Bei einer Einstellung i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO – wie vorliegend – kommt nach\neinem Teil der Lehre eine Einziehung von vornherein nicht in Frage, da in solchen Fällen\nder Nachweis einer tatbestandsmässigen bzw. rechtswidrigen Anlasstat fehlt\n(Landshut/Bossard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 320 N 6a).\nAndere Autoren schliessen diese Möglichkeit zwar nicht völlig aus, halten aber\nausdrücklich fest, dass nicht auf das Erfordernis eines tatbestandsmässigen und\nrechtswidrigen Verhaltens verzichtet werden kann. In den Fällen von lit. a muss\njedenfalls eine strafbare Handlung vorliegen (BSK StPO – Grädel/ Heiniger, Art. 320\nN 10).\n\nf) Verfügt die Staatsanwaltschaft in einer Einstellungsverfügung eine Ersatzforderung,\nso hat sie sich an die Formvorschriften von Art. 80 f. StPO zu halten. Demnach ist eine\nVerfügung schriftlich zu erlassen und zu begründen (Art. 80 Abs. 2 StPO). Der Umfang\nund die Tiefe der Begründung haben sich an der Eingriffsintensität des Entscheides\nsowie dessen Bedeutung für die Parteien und Verfahren zu orientieren (Brüschweiler,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nin: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, StPO Komm., Art. 80 N 2; BB.2016.81 E. 4.3). Die\nForderung von Ersatzkosten zuhanden des Staates in einer Einstellungsverfügung ist\nvergleichbar mit der Kostenauferlegung in einer Einstellungsverfügung gemäss Art. 426\nAbs. 2 StPO, bei welcher vor Erlass des Entscheides der betroffenen Person das\nrechtliche Gehör gewährt werden muss (vgl. BSK StPO – Domeisen, Art. 426 N 33),\nwomit jedenfalls auch hier von einer erhöhten Begründungspflicht aufgrund der\nEingriffsintensität trotz Einstellung auszugehen ist. Dem entspricht auch die\nRechtsprechung des Bundesstrafgerichts, welches in BB.2016.81 E. 4.3 festhielt, dass,\nwenn die Einziehung im Rahmen einer Einstellungsverfügung angeordnet wird, sich\ndiese über sämtliche Voraussetzungen der Einziehung zu äussern habe.\n\ng) Vorliegend teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Parteimitteilung vom\n19. Oktober 2018 mit, dass sie das Verfahren einstellen werde, ihr aber eine\nErsatzforderung des Staates in Höhe von Fr. 27'060.– im Sinne von Art. 70 ff. StGB\nauferlegen werde, und räumte ihr eine 10-tägige Frist zur Stellungnahme ein. Am\n20. November 2018 erging dann tatsächlich die Einstellungsverfügung mit der\nErsatzforderung. In dieser Einstellungsverfügung (wie auch in der Stellungnahme vom\n14. Dezember 2018) erwähnt die Vorinstanz dann aber nicht, auf welche\nRechtsgrundlage/Bestimmung sie sich stützt. Auch werden die Voraussetzungen der\nEinziehung/Ersatzmassnahme nicht (klar) abgehandelt. Damit sind bereits die\nBegründungsanforderungen für die Anordnung einer Ersatzmassnahme nicht erfüllt und\nZiff. 5 der Einstellungsverfügung ist bereits aus diesem Grund aufzuheben.\n\nh) Selbst wenn man noch davon ausgehen würde, dass die\nBegründungsanforderungen in der Einstellungsverfügung hinsichtlich der\nErsatzforderung erfüllt wären, könnte vorliegend nicht in einer Einstellungsverfügung\nüber die Ersatzforderung des Staates entschieden werden. Zum jetzigen Zeitpunkt fehlt\nes an einem tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verhalten bzw. an einer\nAnlasstat. Das Verfahren gegen das Unternehmen betreffend Art. 102 StGB wurde\naufgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt und die Anklagen gegen die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMitarbeiter der Beschwerdeführerin sind noch gar nicht gerichtlich beurteilt, d.h. es\nsteht noch gar nicht fest, ob diese sich tatbestandsmässig und rechtswidrig verhalten\nhaben. Es würde, nähme man dennoch eine strafbare Handlung durch die Mitarbeiter\nan, vielmehr die Unschuldsvermutung verletzt, was fraglos nicht angehen kann. Auch\nwenn die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin allenfalls verurteilt würden, bestünde\nwohl keine Möglichkeit, die Ersatzforderung in einer Einstellungsverfügung gegenüber\nder Beschwerdeführerin festzulegen, da dies unweigerlich zu einem Konflikt zwischen\ndem Grundsatz der \"res iudicata\" und dem Anspruch auf rechtliches Gehör der\nBeschwerdeführerin, sich zum tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verhalten der\nMitarbeitenden äussern zu können, führen würde (vgl. Entscheid des\nAppellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Oktober 2014 [BES.2014.11]\nE. 3.1).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}