{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-02-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2018-436_2019-02-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5745&type=1563347022&cHash=27edc35be3efc75b92b99dc3baded81d", "Checksum": "a9bb6c8c317eac59a114e410fdfc3547"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2018.436"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.02.2019 AK.2018.436"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.02.2019 AK.2018.436"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.02.2019 AK.2018.436"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 71 StGB (SR 311.0) Ersatzforderungsbeschlagnahme. Für die Ersatzforderung (Art. 71 StGB) gelten die gleichen kumulativ erforderlichen Voraussetzungen wie für die Einziehung (Art. 70 StGB). Massgebend ist, dass sich die Ersatzforderung auf eine (nachgewiesene) Straftat (sog. \"Anlasstat\") stützt. Bei der Straftat muss es sich um ein tatbestandsmässiges (inkl. subjektivem Tatbestand) und rechtswidriges, nicht unbedingt schuldhaftes Verhalten handeln, wobei hierzu sämtliche strafbaren Handlungen des eidgenössischen Rechts, unabhängig von der Deliktsart, in Frage kommen. Notwendig ist ferner ein Kausalzusammenhang zwischen der Ersatzforderung und dem Delikt, d.h. die Erlangung des Vermögenswertes/Vermögensvorteils beim Täter oder Direktbegünstigten muss als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheinen (Anklagekammer, 28. 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Notwendig ist ferner ein Kausalzusammenhang zwischen der Ersatzforderung und dem Delikt, d.h. die Erlangung des Vermögenswertes/Vermögensvorteils beim Täter oder Direktbegünstigten muss als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheinen (Anklagekammer, 28. Februar 2019, AK.2018.436).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2018.436\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 30.10.2019\nEntscheiddatum: 28.02.2019\n\nEntscheid Anklagekammer, 28.02.2019\nArt. 71 StGB (SR 311.0) Ersatzforderungsbeschlagnahme. Für die\nErsatzforderung (Art. 71 StGB) gelten die gleichen kumulativ erforderlichen\nVoraussetzungen wie für die Einziehung (Art. 70 StGB). Massgebend ist,\ndass sich die Ersatzforderung auf eine (nachgewiesene) Straftat (sog.\n\"Anlasstat\") stützt. 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November 2018\nangefochten, in welcher das Folgende festgehalten wird:\n\n\"Für den durch die X.___ AG zufolge strafbarer Handlungen erlangten Vermögensvorteil\nin der Höhe von CHF 27'060.00 wird auf eine Ersatzforderung des Staates gegen die\nX.___ AG in dieser Höhe erkannt.\"\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Ersatzforderung des Staates begründet die Vorinstanz in ihrer\nEinstellungsverfügung damit, dass durch das Unterlassen einer Frühkastration mit\nSchmerzausschaltung die Beschwerdeführerin mindestens 12'300 […] wirtschaftlicher\nhabe produzieren und somit einen unrechtmässigen Vermögensvorteil habe erzielen\nkönnen. Gemäss dem Synthesebericht […] würden bei der Inhalationsnarkose\nMehrkosten pro […] von Fr. 2.20 anfallen, womit die Beschwerdeführerin einen\nVermögensvorteil von mindestens Fr. 27'060.– habe.\n\nb) Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde\nzusammengefasst vorbringen, dass eine Ersatzforderung eine Anlasstat voraussetze.\nVorliegend würde es aber genau an einer solchen fehlen. Und selbst wenn die\nFestlegung einer Ersatzforderung grundsätzlich zulässig wäre, so wäre diese hier zu\nhoch.\n\nc) Gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO hebt die Staatsanwaltschaft in der\nEinstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung\nvon Gegenständen und Vermögenswerten anordnen. Sind die Voraussetzungen der\nEinziehung gegeben, dann hat sie zu erfolgen. Der rechtsanwendenden Behörde steht\ndiesbezüglich – entgegen dem ungenauen Gesetzestext – kein Ermessen zu (BB.\n2016.81 E. 4.1; Obergericht des Kantons Zürich, Beschluss vom 4. Juli 2016\n[UH150122-O/U] E. 4.2.1). Die Staatsanwaltschaft hat somit bei der Einstellung des\nStrafverfahrens über die Einziehung von Vermögenswerten (Art. 70 StGB) zu\nentscheiden. Sind die Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, kommt eine Einziehung\nnicht in Frage. Es kann jedoch nach Art. 71 StGB eine Ersatzforderung festgelegt\nwerden, gegen einen Dritten aber nur insoweit, als dies nach Art. 70 Abs. 2 nicht\nausgeschlossen ist (BGE 141 IV 155 E. 4.1.; Obergericht des Kantons Zürich,\nBeschluss vom 4. Juli 2016 [UH150122-O/U] E. 4.2.2).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nd) Für die Ersatzforderung (Art. 71 StGB) gelten die gleichen kumulativ erforderlichen\nVoraussetzungen wie für die Einziehung (Art. 70 StGB). Massgebend ist, dass sich die\nErsatzforderung auf eine (nachgewiesene) Straftat (sog. \"Anlasstat\") stützt. Bei der\nStraftat muss es sich um ein tatbestandsmässiges (inkl. subjektivem Tatbestand) und\nrechtswidriges, nicht unbedingt schuldhaftes Verhalten handeln, wobei hierzu\nsämtliche strafbaren Handlungen des eidgenössischen Rechts, unabhängig von der\nDeliktsart, in Frage kommen. Notwendig ist ferner ein Kausalzusammenhang zwischen\nder Ersatzforderung und dem Delikt, d.h. die Erlangung des Vermögenswertes/\nVermögensvorteils beim Täter oder Direktbegünstigten muss als direkte und\nunmittelbare Folge der Straftat erscheinen (BGE 141 IV 155 E. 4.1; 137 IV 305 E. 3.1;\n129 IV 305 E.4.2.1; BB.2016. 81 E. 4.2; Obergericht des Kantons Zürich, Beschluss\nvom 4. Juli 2016 [UH150122-O/U] E. 5.1; BSK StGB I – Baumann, Art. 70/71 N 12, 55;\nTrechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 3. Aufl., Art. 70 N 2 ff. und\nArt. 71 N 2).\n\n"}