e) Dass das Unterlassen einer Parteimitteilung vor Erlass einer Einstellungsverfügung eine schwere und damit im Rechtsmittelverfahren nicht heilbare Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, ist schliesslich publizierte Rechtsprechung (auch) der Anklagekammer (GVP 2014 Nr. 74 m.w.H.; vgl. auch GVP 2011 Nr. 78; RBOG 2014 Nr. 20; Urteil des Kantonsgerichts Fribourg vom 1. Juni 2017 [502 2017 86]; BB.2014.105). Darauf zurückzukommen, besteht vorliegend kein Anlass. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3