Durch den verfrühten Erlass der Schlussverfügung wurde die Beschwerdeführerin an der Ausübung ihrer Parteirechte gehindert und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wurde verletzt. Die vorliegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht mehr als leicht eingestuft werden, da das Verfahren mit der Einstellungsverfügung abgeschlossen wurde und die Beschwerdeführerin zuvor keine Möglichkeit hatte, sich zu den Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen zu äussern. Schliesslich überwiegen hier die Interessen an einem korrekten Verfahren die Interessen an einem beförderlichen Verfahrensabschluss. Zudem würde die Beschwerdeführerin – entschiede man anders – eine Instanz verlieren.