d) Vorliegend ist aus den Akten der Vorinstanz ersichtlich, dass keine Parteimitteilung erlassen wurde, sondern direkt eine Einstellungsverfügung. Damit wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit verwehrt, sich zur Verfahrenserledigung zu äussern und eine allfällige Entschädigungen sowie Genugtuung geltend zu machen. Durch den verfrühten Erlass der Schlussverfügung wurde die Beschwerdeführerin an der Ausübung ihrer Parteirechte gehindert und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wurde verletzt.