Hingegen soll eine derartige Heilung die Ausnahme bleiben und zudem ausgeschlossen sein, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende oder regelmässige Verletzung der Parteirechte handelt. Das Bundesgericht nimmt bei der Beurteilung, ob ein Mangel geheilt werden kann, eine Interessenabwägung vor. Dabei wägt es die Interessen des Betroffenen an einem raschen Verfahren mit den Interessen an einem korrekten Verfahren ab und lässt eine Heilung nur zu, wenn die Interessen an einer beförderlichen Verurteilung im Vordergrund stehen (BSK StPO – Vest/Horber, Art. 107 N 2, N 6 m.w.H.).