c) Die Parteien haben nach Art. 107 Abs. 1 StPO Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt, dass eine Behörde, bevor sie einen Entscheid trifft, der in die Rechtstellung des Einzelnen eingreift, diesen davon in Kenntnis setzen und ihm Gelegenheit geben muss, sich vorgängig zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur.