b) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 StPO). Den Parteien ist eine angemessene Frist anzusetzen, innerhalb derer es ihnen möglich sein sollte, die Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte sinnvoll wahrzunehmen (vgl. BSK StPO – Steiner, Art. 318 N 7; Landshut/Bossard, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Art. 318 N 6).