3.a) Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen vorbringen, dass die pauschale Entschädigung ihres privaten Rechtsvertreters zu tief ausgefallen sei, weitere Entschädigungsansprüche bestünden und sie zudem Anspruch auf eine Genugtuung habe. Überdies habe sie vor Erlass der Einstellungsverfügung keine Möglichkeit gehabt, ihre Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche geltend zu machen, da die Vorinstanz keine Parteimitteilung i.S.v. Art. 318 StPO erlassen habe und somit ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte