{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-02-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2018-412_2019-02-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5742&type=1563347022&cHash=6d863f504abfd063fcede5fbda6f0116", "Checksum": "26160d37b8af78a349424b6b4798e5f9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2018.412"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.02.2019 AK.2018.412"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.02.2019 AK.2018.412"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.02.2019 AK.2018.412"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 318 StPO (SR 312.0) Das Unterlassen einer Parteimitteilung vor Erlass einer Einstellungsverfügung stellt eine schwere und damit im Rechtsmittelverfahren unheilbare Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (Anklagekammer, 13. 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Februar 2019, AK.2018.412).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2018.412\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 30.10.2019\nEntscheiddatum: 13.02.2019\n\nEntscheid Kantonsgericht, 13.02.2019\nArt. 318 StPO (SR 312.0) Das Unterlassen einer Parteimitteilung vor Erlass\neiner Einstellungsverfügung stellt eine schwere und damit im\nRechtsmittelverfahren unheilbare Verletzung des Anspruchs auf rechtliches\nGehör dar (Anklagekammer, 13. Februar 2019, AK.2018.412).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII.2. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO die Einstellung des\nVerfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a),\nwenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen\nStraftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv\nnicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn\nnach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden\nkann (lit. e). Vorgängig hat sie gemäss Art. 318 StPO u.a. für diesen Fall eine\nParteimitteilung zu erlassen.\n\n3.a) Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen vorbringen, dass die pauschale\nEntschädigung ihres privaten Rechtsvertreters zu tief ausgefallen sei, weitere\nEntschädigungsansprüche bestünden und sie zudem Anspruch auf eine Genugtuung\nhabe. Überdies habe sie vor Erlass der Einstellungsverfügung keine Möglichkeit\ngehabt, ihre Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche geltend zu machen, da die\nVorinstanz keine Parteimitteilung i.S.v. Art. 318 StPO erlassen habe und somit ihr\nrechtliches Gehör verletzt worden sei.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie\neinen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den\nbevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das\nVerfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu\nstellen (Art. 318 StPO). Den Parteien ist eine angemessene Frist anzusetzen, innerhalb\nderer es ihnen möglich sein sollte, die Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte sinnvoll\nwahrzunehmen (vgl. BSK StPO – Steiner, Art. 318 N 7; Landshut/Bossard, in:\nDonatsch/ Hansjakob/Lieber, Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung\n(StPO), Art. 318 N 6).\n\nc) Die Parteien haben nach Art. 107 Abs. 1 StPO Anspruch auf rechtliches Gehör; sie\nhaben namentlich das Recht Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen\nteilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum\nVerfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Der Grundsatz des\nrechtlichen Gehörs besagt, dass eine Behörde, bevor sie einen Entscheid trifft, der in\ndie Rechtstellung des Einzelnen eingreift, diesen davon in Kenntnis setzen und ihm\nGelegenheit geben muss, sich vorgängig zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches\nGehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs führt zur Aufhebung des\nangefochtenen Entscheids, unabhängig davon, ob die Gewährung des rechtlichen\nGehörs den Ausgang der materiellen Streitentscheidung zu beeinflussen vermag. Eine\nVerletzung kann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält,\nsich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition in\nSachverhalts- wie auch Rechtsfragen verfügt wie die Vorinstanz. Hingegen soll eine\nderartige Heilung die Ausnahme bleiben und zudem ausgeschlossen sein, wenn es sich\num eine besonders schwerwiegende oder regelmässige Verletzung der Parteirechte\nhandelt. Das Bundesgericht nimmt bei der Beurteilung, ob ein Mangel geheilt werden\nkann, eine Interessenabwägung vor. Dabei wägt es die Interessen des Betroffenen an\neinem raschen Verfahren mit den Interessen an einem korrekten Verfahren ab und lässt\neine Heilung nur zu, wenn die Interessen an einer beförderlichen Verurteilung im\nVordergrund stehen (BSK StPO – Vest/Horber, Art. 107 N 2, N 6 m.w.H.).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nd) Vorliegend ist aus den Akten der Vorinstanz ersichtlich, dass keine Parteimitteilung\nerlassen wurde, sondern direkt eine Einstellungsverfügung. Damit wurde der\nBeschwerdeführerin die Möglichkeit verwehrt, sich zur Verfahrenserledigung zu\näussern und eine allfällige Entschädigungen sowie Genugtuung geltend zu machen.\nDurch den verfrühten Erlass der Schlussverfügung wurde die Beschwerdeführerin an\nder Ausübung ihrer Parteirechte gehindert und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör\nwurde verletzt. Die vorliegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht mehr als\nleicht eingestuft werden, da das Verfahren mit der Einstellungsverfügung\nabgeschlossen wurde und die Beschwerdeführerin zuvor keine Möglichkeit hatte, sich\nzu den Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen zu äussern. Schliesslich\nüberwiegen hier die Interessen an einem korrekten Verfahren die Interessen an einem\nbeförderlichen Verfahrensabschluss. Zudem würde die Beschwerdeführerin –\nentschiede man anders – eine Instanz verlieren.\n\n"}