5. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen eine allfällige Beteiligung der Mutter von M.___ vorbringt, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Pflicht einer Kostenbeteiligung der Eltern aus Art. 276 Abs. 1 ZGB ergibt; dies unabhängig davon, ob sie die elterliche Sorge innehaben oder nicht (vgl. BSK JStPO – Hebeisen, Art. 45 N 8). Entsprechend steht es dem Beschwerdeführer offen, der Mutter von M.___ gegenüber Unterhaltsbeiträge oder eine anteilige Haftung für die Kostenbeiträge, allenfalls auf gerichtlichem Wege, geltend zu machen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5