Jedenfalls bestehen für den Beschwerdeführer durchaus noch Sparmöglichkeiten. Der Betrag von Fr. 400.– entspricht – insbesondere bei mitenthaltenen Nebenkosten (für Bekleidung und Körperpflege/Coiffeur von Fr. 165.–) – in etwa der mit der Fremdplatzierung erzielten Kostenersparnis. Damit erfolgt einzig eine (kostenmässige) Angleichung zu Familien ohne massnahmebedingte Fremdplatzierung eines Kindes. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte